Page 250 - Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen
P. 250
248 Weitere Informationen / Anmeldeverfahren und Teilnahmebedingungen
6. Kostenbeteiligung c) Bei Veranstaltungen, die weniger als sechs Zeitstunden
Für Veranstaltungen des Senators für Finanzen werden umfassen, kann nur die tatsächliche Dauer zuzüglich evtl.
keine Gebühren erhoben. Für Mitarbeiter*innen mit Wegzeiten zwischen dem Veranstaltungsort und der Be-
Dienstort Bremen besteht kein Anspruch auf Erstattung schäftigungsdienststelle auf die regelmäßige Arbeitszeit
der Fahrtkosten. Mitarbeiter*innen mit Dienstort Bre- angerechnet werden.
merhaven, Berlin und Brüssel können ihre Reisekosten im d) In besonderen Fällen ist die Anrechnungsmöglichkeit
Rahmen der Ansprüche nach dem Bremischen Reisekos- der Programmbroschüre zu entnehmen.
tengesetz geltend machen. Voraussetzung dafür ist eine e) Abweichend von 8.a) ist im Hinblick auf das mittel-
genehmigte Dienst- oder Fortbildungsreise. bare Diskriminierungsverbot (von Frauen) nach der
Ansonsten ist ein Dienstreise-/Fortbildungsreiseantrag für EG-Rechtsprechung für die (überwiegend weiblichen)
den Besuch auswärtiger Veranstaltungen nicht erforderlich. Teilzeitbeschäftigten die tatsächliche Dauer der Fortbil-
Den Programmbeschreibungen ist zu entnehmen, ob für dungsveranstaltung zuzüglich evtl. Wegzeiten zwischen
die Anreise ab/bis Bremen ein Bus gestellt wird oder um dem Veranstaltungsort und der Beschäftigungsdienststel-
die Bildung von Fahrgemeinschaften gebeten wird. Die le auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. Wird die
Teilnehmer*innen werden in der Regel in Zweibettzimmern regelmäßige Arbeitszeit überschritten, ist ein Freizeitaus-
untergebracht. Der Senator für Finanzen trägt die Kosten gleich zu gewähren. Es besteht allerdings kein Anspruch
der Unterkunft und Verpflegung. Weitere Ansprüche nach darauf, den Freizeitausgleich unmittelbar an das Seminar
dem Brem. Reisekostenrecht bestehen nicht. Es ist grund- anzuschließen; dieser ist vielmehr nach der Verträglichkeit
sätzlich ein Eigenanteil zu entrichten, dessen Höhe den mit dem Dienstbetrieb individuell abzusprechen.
Programmbeschreibungen zu entnehmen ist.
Müssen Teilnehmer*innen an diesen Veranstaltungen nach 9. Teilnahmebescheinigungen
dem ihnen mitgeteilten Rücktrittstermin ihre Teilnahme Teilnahmebescheinigungen erhalten nur Teilnehmer*innen,
aus anderen als gesundheitlichen Gründen rückgängig ma- die mindestens ¾ aller Veranstaltungstage besucht haben.
chen, so wird ihnen der Eigenanteil als Bearbeitungsgebühr Ein Veranstaltungstag gilt nur dann als besucht, wenn bis
in Rechnung gestellt. zum Ende daran teilgenommen worden ist.
Die Teilnahmebescheinigungen werden direkt an die
7. Rücktritt Teilnehmer*innen in zweifacher Ausfertigung übergeben
Die Anmeldung für eine Veranstaltung ist verbindlich. Eine bzw. versandt; eine Ausfertigung ist von ihnen für die Per-
Absage aus dienstlichen oder persönlichen Gründen muss sonalakte an die Personalstelle weiterzuleiten.
spätestens bis 10 Arbeitstage vor Seminarbeginn erfolgen.
Für eine spätere Stornierung der Anmeldung oder ein un- 10. Online-Veranstaltungen
entschuldigtes Fernbleiben von der Veranstaltung wird der Für Online-Veranstaltungen gelten die gleichen Anmelde-
Dienststelle analog der Abrechnung mit den Wirtschafts- verfahren und Teilnahmebedingungen (insbesondere auch
betrieben nach § 26 LHO der aktuelle Kostenbeitrag für Punkt 7 "Rücktritt" und Punkt 8 "Anrechnung der Arbeits-
die jeweilige Veranstaltung in Rechnung gestellt. Von der zeit") wie für Präsenzveranstaltungen.
in Rechnungstellung wird abgesehen, wenn die Absage
krankheitsbedingt erfolgt, der frei gewordene Platz durch Die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen nach
den Senator für Finanzen neu besetzt werden kann oder diesem Programm gehen sonstigen Verwaltungs-
die Dienststelle eine:n den Seminarvorgaben entsprechen- vorschriften zur Fortbildung als Spezialregelungen
de Ersatzteilnehmer*in benennen kann. vor.
8. Anrechnung der Arbeitszeit
a) Die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen die-
ses Programms gilt als Dienst. Durch die Teilnahme ent-
steht jedoch grundsätzlich keine Mehrarbeit, d.h. ins-
besondere, dass dadurch die Arbeitszeit nicht vor- oder
nachgeholt werden kann.
b) Mit der Teilnahme an Veranstaltungen mit sechs Zeit-
stunden und mehr und an externen Wochenseminaren gilt
die regelmäßige Arbeitszeit als erfüllt.