Page 252 - Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen
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       entsprechender Systeme im betrieblichen Zusammenhang,   und die Lehrmethoden. Mitarbeiter/innenintensive For-
       ihre Gestaltbarkeit und die Perspektiven ihrer Entwicklung   men sind zu bevorzugen. Die Dozentinnen/Dozenten sol-
       sowie des Datenschutzes zu vermitteln (systemunabhän-  len fachkundig und pädagogisch geeignet sein.
       gige Qualifikation).
       Dabei sind die Mitarbeiter/innen auch mit den Möglichkei-  § 7  Mitbestimmung und Personalräte
       ten der menschengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes   (1) Bei der Senatskommission für das Personalwesen wird
       und anderen Problemen im Zusammenhang mit Informa-  eine „Kommission für berufliche Weiterbildung in der
       tionstechnologien, wie z.B. Rationalisierungsfolgen, ein-  bremischen Verwaltung“ eingesetzt. Der Kommission ge-
       gehend vertraut zu machen.                          hören jeweils drei vom Gesamtpersonalrat und von der
       (4) Die Maßnahmen zur Förderung der Mobilität die-  Senatskommission für das Personalwesen zu benennen-
       nen der beruflichen Weiterentwicklung insbesondere   de Vertreter/innen an. Den Vorsitz hat ein/e Vertreter/
       von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, deren Arbeitsplätze   in der Senatskommission für das Personalwesen. Aufgabe
       im Rahmen von organisatorischen und technologischen   der Kommission ist es, insbesondere die politischen Ent-
       Maßnahmen im Sinne des § 1 der Dienstvereinbarung   scheidungen über die Weiterentwicklung des öffentlichen
       zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen   Dienstleistungsangebotes und die durch organisatorische
       der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich mit-  und technologische Veränderungen bedingte Personalent-
       tel- und langfristig einer Veränderung unterworfen sind.   wicklung auszuwerten und daraus den Bedarf an Weiter-
       Ebenso sind Mitarbeiter/innen zu fördern, deren beruf-  bildungsmaßnahmen zu ermitteln und entsprechende Pro-
       liche Weiterbildung wegen fehlender aufgabenspezifi-  grammschwerpunkte zu beraten.
       scher Grundqualifikationen eingeschränkt ist. Ziel die-  (2) Die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung un-
       ser Maßnahme ist der Erwerb von Grundqualifikationen   terliegen der Mitbestimmung gemäß §§ 52 ff Brem.
       durch problemorientierte Vermittlung und Vertiefung von   PVG.
       Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sich an der
       Aufgaben- und Personalentwicklung der bremischen Ver-  § 8   Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/-innen
       waltung orientieren.                                (1) Der/die Mitarbeiter/in hat unter Berücksichtigung der
       (5) Soweit eine Umsetzung oder Versetzung erforderlich   zur Verfügung stehenden Kapazitäten und der dienstlichen
       und der Erwerb der für das neue Aufgabengebiet erfor-  Belange einen Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen der
       derlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch   beruflichen Weiterbildung.
       Anpassungsfortbildung nicht möglich ist, werden Umschu-  (2) Der/die Mitarbeiter/in ist nach Veränderung der An-
       lungsmaßnahmen angeboten, die den betroffenen Mitar-  forderungen am Arbeitsplatz oder nach einer Umsetzung/
       beiterinnen/Mitarbeitern die Befähigung für die Wahrneh-  Versetzung verpflichtet, sich in das neue Aufgabengebiet
       mung einer anderen, gleichwertigen oder höherwertigen   einzuarbeiten und an den notwendigen Weiterbildungs-
       Berufstätigkeit vermitteln. Zur Vertiefung und Erweiterung   maßnahmen teilzunehmen. Eine Teilnahme darf nicht ge-
       der erworbenen Kenntnisse und zur Bewältigung der sich   fordert werden, wenn sie dem/der Mitarbeiter/in aufgrund
       aus der Praxis am Arbeitsplatz ergebenden Probleme sind   der bisherigen Tätigkeit, des Alters, einer Behinderung oder
       Fortbildungsmaßnahmen für die umgeschulten Mitarbei-  eines anderen triftigen Grundes nicht zumutbar ist.
       ter/innen anzubieten (Praxisanleitung).             (3) Die Teilnahme an den Maßnahmen der beruflichen
                                                           Weiterbildung gilt als Dienst. Durch die Teilnahme ent-
       § 6  Organisation und Durchführung                  steht jedoch keine Mehrarbeit, d.h. insbesondere, daß da-
       (1) Die für die berufliche Weiterbildung zuständigen Stel-  durch Arbeitszeit nicht vor- oder nachgeholt werden kann.
       len fassen für ihren Bereich die einzelnen Maßnahmen der   Mit der Teilnahme an ganztägigen Veranstaltungen und
       beruflichen Weiterbildung zu einem mindestens halbjähri-  externen Wochenseminaren gilt die regelmäßige tägliche
       gen Programm zusammen und machen sie dem Teil-neh-  Arbeitszeit als erfüllt. Bei Maßnahmen, die weniger als 6
       merkreis bekannt. In diesem Programm sind das Thema,   Zeitstunden umfassen, ist ihre tatsächliche Dauer auf die
       der Veranstalter, die Lernziele und Lerninhalte, die Ziel-  regelmäßige tägliche Arbeitszeit anzurechnen. Teilzeitbe-
       gruppe sowie Termin und Ort der Veranstaltungen auf-  schäftigte haben mit der Teilnahme an einer Veranstal-
       zuführen.                                           tung ihre Arbeitszeit abgegolten. In besonderen Fällen,
       (2) Planung, Durchführung und Auswertung der Maßnah-  insbesondere bei längerfristigen Lehrgängen, sind abwei-
       men der beruflichen Weiterbildung sollen den jeweils neu-  chende Regelungen möglich. Wird durch eine dienstlich
       esten Erkenntnissen der Erwachsenenbildung angepaßt   angeordnete Qualifizierungsmaßnahme die durchschnitt-
       werden. Dieses gilt auch für die Veranstaltungsformen   liche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten,
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