Page 251 - Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen
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Dienstvereinbarung über berufliche
                           Weiterbildung der Mitarbeiter/-innen
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                                        Dienstvereinbarung über


                                        berufliche Weiterbildung der

                                        Mitarbeiter/-innen





             Gliederung                                           entsandt werden, wenn diese Veranstaltungen den Zie-
             § 1  Geltungsbereich                                 len dieser Dienstvereinbarung entsprechen und die Freie
             § 2  Ziele der beruflichen Weiterbildung             Hansestadt Bremen keine gleichwertigen Maßnahmen an-
             § 3   Berufliche Weiterbildung als Aufgabe           bietet.
                  der Verwaltung                                  (2) Die betroffenen Mitarbeiter/innen sind rechtzeitig über
             § 4   Arbeitsplatzbezogene Einarbeitung und          die geplanten Maßnahmen zu unterrichten und über die
                  Unterweisung                                    Möglichkeiten und Voraussetzungen ihrer Teilnahme zu
             § 5  Arten der beruflichen Weiterbildung             beraten. Die Vorgesetzten haben die Mitarbeiter/innen
             § 6  Organisation und Durchführung                   zur beruflichen Weiterbildung zu motivieren und zu ge-
             § 7  Mitbestimmung und Personalräte                  währleisten, daß die Mitarbeiter/innen an entsprechenden
             § 8   Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/-innen    Maßnahmen teilnehmen können.
             § 9  Inkrafttreten                                   (3) Die Mittel für die berufliche Weiterbildung werden zur
                                                                  Verfügung gestellt.

             § 1   Geltungsbereich                                § 4   Arbeitsplatzbezogene Einarbeitung
             Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/innen   und Unterweisung
             im Sinne des § 3 Abs. 1 Bremisches Personalvertretungs-  Insbesondere Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die von tech-
              gesetz (BremPVG).  1                                nischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von
                                                                  § 1 der Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplät-
             § 2   Ziele der beruflichen Weiterbildung            ze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei ei-
             (1) Die berufliche Weiterbildung soll den Mitarbeiterin-  nem Personalausgleich betroffen sind, wird ausreichend
             nen/Mitarbeitern der Freien Hansestadt Bremen ermögli-  Zeit und Gelegenheit gegeben, sich in das neue oder ver-
             chen, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig-  änderte Aufgabengebiet einzuarbeiten. Die Einarbeitung
             keiten zu erhalten und zu erweitern sowie der technischen   wird durch sachkundige Unterweisung durch die/den
              und gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen. Berufliche   zuständige/n Vorgesetzte/n unterstützt. Mitarbeiter/in-
             Weiterbildung soll zur beruflichen Förderung und Mobi-  nen, die Vorgesetztenfunktionen wahrnehmen sollen, sind
             lität, zum beruflichen Aufstieg und zur persönlichen Ent-  auf diese Aufgabe vorzubereiten.
             faltung der Mitarbeiter/innen beitragen und insbesonde-
             re der Förderung benachteiligter Beschäftigungsgruppen   § 5  Arten der beruflichen Weiterbildung
             dienen.                                              (1) Die berufliche Weiterbildung wird als Einführungsfort-
             (2) Durch die berufliche Weiterbildung sollen die Leistun-  bildung, Anpassungsfortbildung, Förderungsfortbildung
              gen der Verwaltung verbessert und die bürgernahe Auf-  und Umschulung durchgeführt.
              gabenerfüllung gefördert werden. Die Mitarbeiter/innen   (2) Die Einführungsfortbildung soll die Einarbeitung am
             sollen in die Lage versetzt werden, ihre berufliche Tätig-  Arbeitsplatz für neu eingestellte Beschäftigte und Nach-
             keit als Teil der gesellschaftspolitischen Gesamtaufgabe   wuchskräfte ergänzen. Die Mitarbeiter/innen sollen die
             der Verwaltung zu erkennen und dieser Einsicht entspre-  besonderen Aufgaben und Strukturen ihrer Behörde so-
             chend zu handeln.                                    wie deren Arbeitsweise und die hierfür erforderlichen Ar-
             (3) Die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sollen sich   beitstechniken kennenlernen.
              auch auf die Befähigung zur Beteiligung im Prozeß der   (3) Für Mitarbeiter/innen, bei denen sich im gegenwärti-
             Gestaltung von menschengerechter Arbeit und Technik   gen Aufgabengebiet die Anforderungen verändern oder
             beziehen.                                            denen aufgrund von Umsetzungen ein neues Aufgaben-
                                                                  gebiet übertragen wird, werden Fortbildungsmaßnahmen
             § 3   Berufliche Weiterbildung als Aufgabe           angeboten, die sie rechtzeitig und umfassend auf die An-
                  der Verwaltung                                  forderungen ihres veränderten bzw. neuen Aufgabenge-
             (1) Der Senat der Freien Hansestadt Bremen fördert die   biets vorbereiten.
             berufliche Weiterbildung seiner Mitarbeiter/innen durch   Ziel dieser Fortbildungsmaßnahmen ist die Vermittlung
             eigene berufsbegleitende Veranstaltungen. Die Mitar-  von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der
             beiter/innen können zu Veranstaltungen anderer Träger   Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel des Aufgabengebiets.
                                                                  Soweit in diesem Aufgabengebiet neue Technologien ein-
             1   Bremisches Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974   gesetzt werden, sind neben den arbeitsplatzbezogenen
                 (BremGBl.S.131-2044-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom   Grundkenntnissen auch Einsichten in die Wirkungsweise
                 13. September 1982 (Brem.GBl.S.245)
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