Page 251 - Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen
P. 251
Dienstvereinbarung über berufliche
Weiterbildung der Mitarbeiter/-innen
249
Dienstvereinbarung über
berufliche Weiterbildung der
Mitarbeiter/-innen
Gliederung entsandt werden, wenn diese Veranstaltungen den Zie-
§ 1 Geltungsbereich len dieser Dienstvereinbarung entsprechen und die Freie
§ 2 Ziele der beruflichen Weiterbildung Hansestadt Bremen keine gleichwertigen Maßnahmen an-
§ 3 Berufliche Weiterbildung als Aufgabe bietet.
der Verwaltung (2) Die betroffenen Mitarbeiter/innen sind rechtzeitig über
§ 4 Arbeitsplatzbezogene Einarbeitung und die geplanten Maßnahmen zu unterrichten und über die
Unterweisung Möglichkeiten und Voraussetzungen ihrer Teilnahme zu
§ 5 Arten der beruflichen Weiterbildung beraten. Die Vorgesetzten haben die Mitarbeiter/innen
§ 6 Organisation und Durchführung zur beruflichen Weiterbildung zu motivieren und zu ge-
§ 7 Mitbestimmung und Personalräte währleisten, daß die Mitarbeiter/innen an entsprechenden
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/-innen Maßnahmen teilnehmen können.
§ 9 Inkrafttreten (3) Die Mittel für die berufliche Weiterbildung werden zur
Verfügung gestellt.
§ 1 Geltungsbereich § 4 Arbeitsplatzbezogene Einarbeitung
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/innen und Unterweisung
im Sinne des § 3 Abs. 1 Bremisches Personalvertretungs- Insbesondere Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die von tech-
gesetz (BremPVG). 1 nischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von
§ 1 der Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplät-
§ 2 Ziele der beruflichen Weiterbildung ze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei ei-
(1) Die berufliche Weiterbildung soll den Mitarbeiterin- nem Personalausgleich betroffen sind, wird ausreichend
nen/Mitarbeitern der Freien Hansestadt Bremen ermögli- Zeit und Gelegenheit gegeben, sich in das neue oder ver-
chen, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig- änderte Aufgabengebiet einzuarbeiten. Die Einarbeitung
keiten zu erhalten und zu erweitern sowie der technischen wird durch sachkundige Unterweisung durch die/den
und gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen. Berufliche zuständige/n Vorgesetzte/n unterstützt. Mitarbeiter/in-
Weiterbildung soll zur beruflichen Förderung und Mobi- nen, die Vorgesetztenfunktionen wahrnehmen sollen, sind
lität, zum beruflichen Aufstieg und zur persönlichen Ent- auf diese Aufgabe vorzubereiten.
faltung der Mitarbeiter/innen beitragen und insbesonde-
re der Förderung benachteiligter Beschäftigungsgruppen § 5 Arten der beruflichen Weiterbildung
dienen. (1) Die berufliche Weiterbildung wird als Einführungsfort-
(2) Durch die berufliche Weiterbildung sollen die Leistun- bildung, Anpassungsfortbildung, Förderungsfortbildung
gen der Verwaltung verbessert und die bürgernahe Auf- und Umschulung durchgeführt.
gabenerfüllung gefördert werden. Die Mitarbeiter/innen (2) Die Einführungsfortbildung soll die Einarbeitung am
sollen in die Lage versetzt werden, ihre berufliche Tätig- Arbeitsplatz für neu eingestellte Beschäftigte und Nach-
keit als Teil der gesellschaftspolitischen Gesamtaufgabe wuchskräfte ergänzen. Die Mitarbeiter/innen sollen die
der Verwaltung zu erkennen und dieser Einsicht entspre- besonderen Aufgaben und Strukturen ihrer Behörde so-
chend zu handeln. wie deren Arbeitsweise und die hierfür erforderlichen Ar-
(3) Die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sollen sich beitstechniken kennenlernen.
auch auf die Befähigung zur Beteiligung im Prozeß der (3) Für Mitarbeiter/innen, bei denen sich im gegenwärti-
Gestaltung von menschengerechter Arbeit und Technik gen Aufgabengebiet die Anforderungen verändern oder
beziehen. denen aufgrund von Umsetzungen ein neues Aufgaben-
gebiet übertragen wird, werden Fortbildungsmaßnahmen
§ 3 Berufliche Weiterbildung als Aufgabe angeboten, die sie rechtzeitig und umfassend auf die An-
der Verwaltung forderungen ihres veränderten bzw. neuen Aufgabenge-
(1) Der Senat der Freien Hansestadt Bremen fördert die biets vorbereiten.
berufliche Weiterbildung seiner Mitarbeiter/innen durch Ziel dieser Fortbildungsmaßnahmen ist die Vermittlung
eigene berufsbegleitende Veranstaltungen. Die Mitar- von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der
beiter/innen können zu Veranstaltungen anderer Träger Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel des Aufgabengebiets.
Soweit in diesem Aufgabengebiet neue Technologien ein-
1 Bremisches Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 gesetzt werden, sind neben den arbeitsplatzbezogenen
(BremGBl.S.131-2044-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom Grundkenntnissen auch Einsichten in die Wirkungsweise
13. September 1982 (Brem.GBl.S.245)