Page 253 - Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen
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ist den Beschäftigten ein Freizeitausgleich entsprechend
den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen zu
gewähren.
(4) Bildungsurlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
nach tarifrechtlichen oder beamtenrechtlichen Bestim-
mungen werden auf die Inanspruchnahme von Fortbil-
dungen nicht angerechnet.
(5) Beamtinnen/Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen/
Arbeitern werden die Bezüge/Vergütungen/Löhne in bis-
heriger Höhe gezahlt.
(6) Die Freie Hansestadt Bremen übernimmt die Kosten für
die Maßnahme einschließlich der erforderlichen Lehr- und
Lernmittel. Sonstige Aufwendungen sind im Rahmen des
geltenden Reisekostenrechts zu ersetzen. Für die Teilnah-
me an verwaltungseigenen auswärtigen Seminaren, bei
denen die Freie Hansestadt Bremen die Kosten für Un-
terkunft und Verpflegung trägt, kann ein Eigenanteil von
den Teilnehmerinnen/Teilnehmern erhoben werden. In
diesen Fällen besteht kein weiterer Anspruch nach dem
Reisekostenrecht.
(7) Über die Teilnahme an den Maßnahmen der berufli-
chen Weiterbildung werden Teilnahmebescheinigungen
angefertigt, wenn mindestens 3/4 aller Veranstaltungsta-
ge besucht werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unter-
zeichnung in Kraft.
Bremen, den 9. September 1986
Wedemeier Tilsner
Bürgermeister Vorsitzender des
Gesamtpersonalrates