Page 253 - Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen
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             ist den Beschäftigten ein Freizeitausgleich entsprechend
             den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen zu
              gewähren.
             (4) Bildungsurlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
             nach tarifrechtlichen oder beamtenrechtlichen Bestim-
             mungen werden auf die Inanspruchnahme von Fortbil-
             dungen nicht angerechnet.
             (5) Beamtinnen/Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen/
             Arbeitern werden die Bezüge/Vergütungen/Löhne in bis-
             heriger Höhe gezahlt.
             (6) Die Freie Hansestadt Bremen übernimmt die Kosten für
             die Maßnahme einschließlich der erforderlichen Lehr- und
             Lernmittel. Sonstige Aufwendungen sind im Rahmen des
              geltenden Reisekostenrechts zu ersetzen. Für die Teilnah-
             me an verwaltungseigenen auswärtigen Seminaren, bei
             denen die Freie Hansestadt Bremen die Kosten für Un-
             terkunft und Verpflegung trägt, kann ein Eigenanteil von
             den Teilnehmerinnen/Teilnehmern erhoben werden. In
             diesen Fällen besteht kein weiterer Anspruch nach dem
             Reisekostenrecht.
             (7) Über die Teilnahme an den Maßnahmen der berufli-
             chen Weiterbildung werden Teilnahmebescheinigungen
              angefertigt, wenn mindestens 3/4 aller Veranstaltungsta-
              ge besucht werden.

             § 9  Inkrafttreten
             Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unter-
             zeichnung in Kraft.



             Bremen, den 9. September 1986

             Wedemeier                                   Tilsner
             Bürgermeister                      Vorsitzender des
                                            Gesamtpersonalrates
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